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Thema des Monats

Umbau der Tierhaltung

Mit einer Milliarde Euro fördert das BMEL in den nächsten Jahren (2024 – 2030) Investitionen in besonders tiergerechte Ställe sowie laufende Mehrkosten einer besonders tiergerechten Wirtschaftsweise. Zunächst konzentriert sich das Programm auf die Schweinehaltung (Sauen, Aufzuchtferkel und Mastschweine). Der Neu- und Umbau in die Haltungsformen Frischluftstall (3), Auslauf/Freiland (4) und Bio (5) wird jetzt über ein Bundesprogramm gefördert. Mit der Durchführung des Bundesprogramms hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die BLE beauftragt. Sie berät Antragstellende, prüft eingehende Anträge und stellt die Förderbescheide aus. Das Programm gliedert sich in zwei Förderstränge, die sich hinsichtlich des Verfahrens und der möglichen Fördersummen unterscheiden: die investive Förderung sowie die Förderung laufender Mehrkosten.



Investive Förderung:
•    Errichtung oder Modernisierung tierwohlgerechter Ställe,
•    Kauf neuer technischer Einrichtungen, Maschinen, Haltungseinrichtungen, auch der Freilandhaltung, einschließlich der dafür notwendigen IT-Ausstattung
•    relevante Planungs- und Beratungsleistungen und
•    allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen.


Die Förderhöhe wird gestaffelt. Wer bis zu 500.000 Euro investiert, kann bis zu 60 Prozent der Gesamtinvestitionssumme erhalten. Für darüberhinausgehende Investitionen bis zwei Millionen Euro können bis zu 50 Prozent der Kosten gefördert werden, die weiteren Kosten mit bis zu 30 Prozent. Die Obergrenze der Netto – Investitionssumme liegt für den Zeitraum 2024-2030 bei 5 Mio. Euro. Auch Güllebehälter oder Futtersilos sind förderfähig, falls sie Teil des Baukonzepts sind. Die Förderung ist an die Erfüllung von Voraussetzungen, wie beispielsweise mehr Platz und den Zugang zum Außenklima oder Auslauf, gebunden.

Laufende Mehrkosten:
Eine besonders artgerechte und umweltschonendere Haltung von Tieren verursacht höhere laufende Kosten. Das BMEL unterstützt die Betriebe mit einer Förderung dieser Mehrkosten, gestaffelt nach der Anzahl der gehaltenen Tiere: Für bis zu 50 Sauen, 1.500 Aufzuchtferkel und 1.500 Mastschweine können 80 Prozent der laufenden Mehrkosten gefördert werden.

Für darüberhinausgehende Tierzahlen bis 200 Sauen, 6.000 Aufzuchtferkel und 6.000 Mastschweine können 70 Prozent der Mehrkosten gefördert werden. Förderfähige Mehrkosten sind solche, die dem Betrieb durch die Erfüllung von sogenannten Premiumanforderungen in den Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/ Weide und Bio entstehen.

Für einen Antrag auf Förderung der laufenden Mehrkosten ist es nötig, dass der landwirtschaftliche Betrieb von der BLE einmalig vorab als förderfähig anerkannt wurde. Dafür muss er Mitglied in einer ebenfalls zuvor anerkannten Organisation sein oder an einem anerkannten Kontrollsystem teilnehmen. Voraussetzung für die Förderung der laufenden Mehrkosten ist ein Verbot des Kupierens des Ringelschwanzes: 50 % im Jahr 2024, 60 % im Jahr 2025 und 70 % ab dem Jahr 2026 der Ringelschwänze müssen bis zum Verkauf intakt sein! Außerdem ist der Einsatz von Hormonen zur Brunstsynchronisation ausgeschlossen. Importferkel aus anderen Ländern müssen die Vorgaben der in Deutschland zulässigen Kastrationsvorgaben erfüllen.

Voraussetzung für die Teilnahme am Programm ist, dass der Landwirt seinen Tierbestand nicht vergrößert. Wenn ein bestehendes Unternehmen diversifiziert oder ein neues Unternehmen gegründet wird, ist eine Vergrößerung des Tierbestandes allerdings möglich. Die Diversifizierung eines bestehenden Betriebs liegt vor, wenn in dem Betrieb Schweine gehalten werden. Bei einem Landwirt, der bisher nur Milchvieh hält und mit der Schweinehaltung beginnen möchte, trifft das zu. Der Aufbau einer Schweinemast durch einen Ferkelerzeuger stellt dagegen keine Diversifizierung dar, da bereits vorher die Tierart „Schwein“ gehalten wurde. Die Neugründung eines Betriebs liegt vor, wenn ein Unternehmen erstmals an einem bestimmten Ort eine Niederlassung mit dem Ziel errichtet, dort Schweine zu halten. Wenn eine frühere Tierhaltung aufgegeben wurde, müssen seitdem mehr als fünf Jahre vergangen sein. Im Falle einer Neugründung oder Diversifizierung kann ein Schweinebestand bis zu einer Obergrenze von 250 Sauenplätzen, 2.000 Plätzen für Aufzuchtferkel und 2.000 Plätzen für Mastschweine aufgebaut werden. Dabei darf eine Viehbesatzdichte von 2,0 GVE pro Hektar unter Einbeziehung aller gehaltenen Nutztiere nicht überschritten werden.

Wenngleich es im Landkreis Harburg aktuell nicht mehr viele Schweinehalter gibt, mag dieses Programm im Einzelfall eine Chance sein. Wichtig ist dann, dass sich die Abnehmer der Schweine auf die kleineren Partien einlassen.



Ausblick auf das nächste Thema des Monats

Wir werden spontan ein spannendes Thema finden!