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Thema des Monats

Photovoltaik

Während die PV-Anlagen einiger Landwirte bald aus dem EEG herausfallen, steigen andere vor dem Hintergrund gestiegener Strompreise erst jetzt ein. Es gibt immer noch freie Dächer und der Eigenverbrauch in Verbindung mit Batterien rückt in den Fokus.


Mit dem EEG 2023 gibt es einen Systemwechsel bei der Förderung: Der Gesetzgeber unterscheidet künftig Volleinspeisung und Teileinspeisung. Es gibt Be¬sitzer von großen Dachflächen, die den Strom aus verschiedenen Gründen nicht selbst verbrauchen können. Damit sie einen Anreiz haben, das Dach möglichst komplett für die Stromerzeugung zu nutzen, gibt es für die Volleinspeisung höhere Fördersätze. „Höher“ ist relativ, denn wir sprechen von maximal 13,4 Cent pro Kilowattstunde. Bei den aktuellen Kosten für PV-Anlagen ist mit diesen garantierten Vergütungen nur schwer eine Wirtschaftlichkeit zu erzielen. Deswegen wählen viele Landwirte für ihre freien Dächer momentan die Variante „Teileinspeisung“ und streben einen möglichst hohen Eigenverbrauch an. Denn hier erspart man sich jede Kilowattstunde Zukaufstrom, welche fast 40 Cent kostet.


Je nach Jahresstromverbrauch machen daher auch kleinere Anlagen Sinn. Mit dem Jahressteuergesetz 2023 hat die Bundesregierung für Betreiber von Photovoltaikanlagen eine neue Grenze eingezogen: Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp profitieren künftig von einigen steuerlichen Entlastungen. Für den Kauf und die Installation von Anlagen mit bis zu 30 kWp hat die Regierung die Umsatzsteuer auf null Prozent abgesenkt. Entscheidend ist nicht die Leistung der Module auf dem Dach, sondern die im Marktstammregister gemeldete Leistung. Es spielt keine Rolle, ob die Anlage auf einem privaten Gebäude, einem Wohnhaus, einem Stall oder einer Maschinenhalle betrieben wird. Darüber hinaus werden für solche Anlagen rückwirkend ab 01.01.2022 keine Ertragssteuern fällig; man zahlt also keine Einkommensteuer auf den Stromerlös.


Wessen Dach so groß ist, dass es Platz für 100 kWp oder mehr bietet (Faustzahl: 5 Quadratmeter pro kWp) muss sich mit der Direktvermarktung seines Stromes beschäftigen. Die Strommengen werden hierbei mithilfe eines Dienstleisters (Direktvermarktungsunternehmen) an der Strombörse verkauft und die Erlöse abzüglich eines Vermarktungsentgelts an die Anlagenbetreibenden ausbezahlt. Auch diese großen Anlagen können mit einem Speicher und Eigenverbrauch kombiniert werden. Im Rahmen des sogenannten „Marktprämienmodells“ fördert das EEG die Direktvermarktung von Solarstrom. Die Betreibenden können dadurch zusätzliche Zahlungen durch den Übertragungsnetzbetreiber in Höhe der sogenannten Marktprämie erhalten. Bei dieser handelt es sich um die Differenz zwischen dem für die Anlage relevanten anzulegenden Wert und dem Monatsmarktwert Solar. Liegt der Monatsmarktwert Solar über dem anzulegenden Wert, reduziert sich die Marktprämie auf null. In diesem Fall erhalten die Betreibenden nur den Direktvermarktungserlös und keine EEG-Förderung, profitieren jedoch von den hohen Marktwerten. Dieses Modell bildet sozusagen ein Sicherheitsnetz nach unten.

Bei Freiflächenanlagen (Solarparks) hat der Gesetzgeber den nutzbaren Randstreifen entlang von Schienenwegen oder Autobahnen von bislang 200 auf 500 m erweitert. Zusätzlich muss der Betreiber den 15 m breiten Streifen zwischen Straße bzw. Schiene und Anlage nicht mehr einhalten. Dieser sollte bei größeren Anlagen als Korridor für Wildtiere gelten, hat sich aber in der Praxis anscheinend nicht bewährt. Auch in diesem Geschäftsfeld engagieren sich einige Harburger Landwirte aktuell, was auch an der hohen Verkehrswege – Dichte in unserem Landkreis liegt.



Ausblick auf das nächste Thema des Monats

Wir werden spontan ein spannendes Thema finden!